SATZUNG

Satzung Kunstkreis Norderstedt e.V.
Satzung Kunstkreis Norderstedt e.V. in ihrer gültigen Fassung.
Letzte Änderung am 15.06.2009
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Satzung Kunstkreis Norderstedt e.V.

§ 1 Name und Zweck

1. Der Kunstkreis Norderstedt e.V. mit Sitz in Norderstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Ausstellungen der bildenden Künste und kulturellen Veranstaltungen.

§ 2 Mittelverwendung

1. Der Kunstkreis Norderstedt e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Kunstkreises sind:
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft wird entweder als Einzelmitgliedschaft oder als körperschaftliche Mitgliedschaft erworben.

§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Kunstkreises können durch schriftliche Eintrittserklärung werden:
a) Natürliche Personen, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und mindestens 16 Jahre alt sind.
b) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die an den Zielen des Kunstkreises interessiert sind.

§ 5 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder des Kunstkreises können natürliche oder juristische Personen werden, die die Bedingungen des § 4,Ziffer a oder b erfüllen und bereit sind, die Bestrebungen des Kunstkreises zu fördern und eines Mindestjahresbeitrag von Euro 125,00 zu zahlen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihnen nicht zu.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Kunstkreises erworben haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes und unter Zustimmung des Vorstandes und des künstlerischen Beirates zu Ehrenmitgliedern des Kunstkreises ernennen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berufen, an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Kunstkreises und seiner Organe teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die lnteressen des Kunstkreises nach Kräften zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für natürliche und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Mündliche Austritte sind auf der nächsten Vollversammlung bekannt zu geben und in das Protokoll aufzunehmen.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es entweder durch sein Verhalten das Ansehen des Kunstkreises schädigt, oder mit der Entrichtung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung im Verzug ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich daraus ergebenen Rechte.

§ 9 Organe

Die Organe des Kunstkreises sind:
a) der Vorstand
b) die Versammlung

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem 1. Beirat
4. dem 2. Beirat
5. dem 3. Beirat
6. dem Schriftwart
7. dem Kassenwart
Der Vorstand wird von der Versammlung in getrennten Wahlgängen auf die Dauer eines Jahres gewählt und ebenso entlastet. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kunstkreises, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB jeder allein.

Der Vorstand bestimmt im Bedarfsfalle einen Stellvertreter für Schrift-bzw. Kassenwart aus den übrigen Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Sitzung nach Bedarf ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Vorstandssitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig davon benachrichtigt worden sind. Über die Sitzung des Vorstandes fertigt der Schriftwart eine Niederschrift an.

§ 11 Kassenführung

Der Kassenwart verwaltet die Geld-und Betriebsmittel des Kunstkreises im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlung und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

§ 12 Arbeitsausschuss

Arbeitsausschüsse werden nach Bedarf vom Vorstand eingesetzt und aufgelöst. Arbeitsausschüsse haben zu Fragen ihres Arbeitsbereichs bei Vorstandssitzungen Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Kunstkreises; fördernde Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, die Einladung der Mitglieder muss schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.

Bis zur Wahl der Vorstandsmitglieder tritt an ihre Stelle ein Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können ihr Stimmrecht nicht übertragen.
 

Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet:
a) eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen in den Fällen der Feststellung der Satzung, der Satzungsänderung und der Auflösung des Kunstkreises sowie bei Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in allen übrigen Fällen. Werden für eine Wahl mehrere Personen vorgeschlagen, so ist die Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen. Erreicht hierbei kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine geheime Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgestellt und verkündet. Über jede Mitgliederversammlung fertigt der Schrittwart eine Niederschrift an, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Kunstkreises; sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

1. sie wählt den Vorstand,
2. sie beschließt die Höhe der Mitgliederbeiträge,
3. sie nimmt die vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichte entgegen, bestellt 2 Revisoren zur Prüfung der Kassen-und Geschäftsführung und erteilt nach Anhören des Revisionsberichts die Entlastung,
4. sie beschließt die Geschäftsordnung,
5. sie beschließt Satzungsänderungen,
6. sie beschließt über Auflösung des Kunstkreises.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Norderstedt, zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.

§ 16 lnkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft, wenn sie von der Versammlung mit Zweidrittel Mehrheit beschlossen ist.

Norderstedt, den 15.06.2009

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